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Hier sind mehrere Vorschriften zu beachten:

  • Das Testament selbst kann mit einer Schreibmaschine, mit einem PC oder auch handschriftlich von einer dritten Person verfasst sein.
  • Das Testament muss aber auf jeden Fall von dem Verstorbenen oder der Verstorbenen eigenhändig unterschrieben werden.
  • Der Verstorbenen oder die Verstorbene muss darüber hinaus das Testament vor drei Zeugen bzw. Zeuginnen, von denen mindestens zwei gleichzeitig anwesend sein müssen, unterfertigen. Die Zeugen und Zeuginnen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen, sondern nur bestätigen, dass die Urkunde den letzten Willen des Verstorbenen oder der Verstorbenen enthält.
  • Die Unterschrift der Zeugen und Zeuginnen muss am Ende des Testaments erfolgen – und zwar mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz.

Als Zeugen oder Zeuginnen kommen nicht in Betracht:

  • Personen unter 18 Jahren
  • Blinde, Taube, Stumme
  • Personen, die die Sprache, in der das Testament verfasst wurde, nicht verstehen und
  • "befangene" Zeugen und Zeuginnen:

>> Personen, die mit dem durch das Testament Begünstigten oder der durch das Testament Begünstigten verwandt oder verschwägert sind
>> oder beispielsweise Organe . einer durch das Testament begünstigten Organisation


Hinweis:
Auch ein von einem Notar bzw. einer Notarin . oder einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin . errichtetes Testament ist in der Regel ein fremdhändiges Testament. Als Zeugen und Zeuginnen fungieren dann der Notar bzw. die Notarin . oder der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin . und dessen oder deren Kanzleiangestellten.

Fehler bei einem fremdhändigen Testament

Bei einem fremdhändigen Testament sind einige Formvorschriften einzuhalten, deren Missachtung das Testament
jeweils unwirksam macht. Häufige Fehler, die in der Praxis vorkommen und die das Testament ungültig
machen, sind beispielsweise:

  • Das Testament wird von zu wenigen Zeugen und Zeuginnen unterfertigt. Es wird oft irrtümlich angenommen, dass zwei Zeugen bzw. Zeuginnen genügen.
  • Die Zeugen und Zeuginnen unterschreiben nur mit ihrem Namen, aber ohne den Zusatz "als Testamentszeuge".
  • Als Zeugen und Zeuginnen unterschreiben nahe Angehörige des Begünstigten oder der Begünstigten.
  • Die Zeugen und Zeuginnen sind nicht in der erforderlichen Zahl anwesend.


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