Mündliches Testament
Nur wenn Lebensgefahr oder die Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit besteht, kann man nach der letzten Änderung des Erbrechtes auch künftig vor zwei nicht erbberechtigten Zeugen bzw. Zeuginnen ein mündliches Testament errichten. Zum Beispiel nach einem schweren Unfall bei zwei Rettungsleuten oder etwa in Bergnot durch Zuruf an zwei Bergkameraden bzw. Bergkameradinnen oder knapp vor einer Notoperation.
Eine solche mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden oder einer jeden, dem oder der daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen bzw. Zeuginnen bestätigt werden. Ist dies nicht der Fall, ist diese Erklärung des letzten Willens ungültig.
Achtung:
Dieses Testament ist nur bis drei Monate ab Wegfall der Notlage rechtswirksam und sollte daher umgehend durch ein schriftliches Testament ersetzt werden.






































