Öffentliches Testament
Die Testamentserrichtung von Personen zwischen 14 und 18 Jahren und von Personen, die unter Sachwalterschaft . stehen, darf nur in öffentlicher Form, d.h. gerichtlich oder notariell, erfolgen.
Der Richter bzw. die Richterin oder der Notar bzw. die Notarin . muss sich vor der Testamentserrichtung durch geeignete Fragen vom Testierwillen und der Einsichtsfähigkeit der Personen, die ein derartiges Testament errichten, überzeugen. Das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfung muss im Protokoll festgehalten werden.
Hinweis:
Bei Unklarheiten über den Geisteszustand kann z.B. auch ein Neurologe oder eine Neurologin beigezogen werden.






































