Den schwerkranken Partner, die betagten Eltern zu Hause pflegen? Das wünschen sich viele Menschen. Jetzt gibt es neue rechtliche Bestimmungen für die Betreuung Pflegebedürftiger in Privathaushalten.
Haben Sie jemanden für die Pflege eines Familienmitglieds engagiert? Was machen Sie, wenn plötzlich Betreuungsbedarf besteht? Um mit solchen Situationen klar zu kommen, sollten Sie einige grundlegende gesetzliche Regelungen kennen.
Hilfe im Alltag
Das „Hausbetreuungsgesetz“ gilt nur für Dienstleistungen, die etwas mit der Haushalts- und Lebensführung zu tun haben. Tätigkeiten, die dem Krankenpflegepersonal vorbehalten sind, gehören nicht dazu. Förderungen für eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung gibt es ab Pflegestufe 3 – bei Demenzerkrankungen auch für die Pflegestufen 1 und 2 (laut Bundespflegegeldgesetz).
Betreuung notwendig?
Sie haben drei Möglichkeiten für eine Betreuung zu Hause.
1. Der Betreuungsbedürftige oder dessen Familie stellen einen Betreuer oder eine Betreuerin an (in unselbständiger Beschäftigung).
2. Wer Betreuung braucht, organisiert diese über eine Trägerorganisation wie Caritas, Diakonie, Hilfswerk, Rotes Kreuz oder Volkshilfe etc.
3. Betreuungsbedürftige bzw. deren Familien schließen einen Vertrag mit einem gewerblichen Personenbetreuer ab (selbständige Tätigkeit).
Betreuungskraft selbst anstellen
Laut Gesetz ist eine 24-Stunden-Betreuung möglich. Auflagen: Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen ist eine ebenso lange Freizeit-Periode vorgeschrieben. Die Betreuungskraft muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der
Pflegeperson aufgenommen werden.
Die wöchentliche Arbeitszeit: beträgt mindestens 48 Stunden! ArbeitgeberIn ist entweder die Pflegeperson selbst, oder ein Familienmitglied. Achtung! Eine Betreuungskraft, die Sie anstellen wollen, ist bei der Gebietskrankenkasse als ArbeitnehmerIn anzumelden.
Anmeldeformulare gibt es bei der GKK. Sie werden auf Anfrage per Post zugesandt.
Nähere Informationen telefonisch unter 050 5855 2703 und unter www.kgkk.at
Betreuung über eine Trägerorganisation
Bei Betreuung über Caritas, Diakonie, Hilfswerk, Rotes Kreuz oder Volkshilfe ist die jeweilige Organisation der Arbeitgeber, der auch die Anmeldung zur Sozialversicherung durchführt.
Selbständig tätige Betreuungskraft
Wenn die betreuende Person selbständig tätig sein will, muss sie ein freies Gewerbe „Personenbetreuung“ bei der zuständigen Gewerbebehörde anmelden. Informationen unter 0463 32133 154 (Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft).
Förderung 24-Stunden-Betreuung
Anspruch auf eine Förderung besteht, wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld ab Stufe 3 (Stufe 1 und 2 bei Demenzerkrankungen) bezieht und das monatliche Nettoeinkommen nicht höher ist als 2.500 Euro. Diese Grenze erhöht sich je unterhaltspflichtigem
Angehörigen um 400 Euro (je behindertem Angehörigen um 600 Euro). Auch die Vermögensverhältnisse werden berücksichtigt!
Quelle gesundes Kärnten GKK






































