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Die Karenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist (8 Wochenfrist nach der Geburt). Die Karenz kann bis zu 2 Mal zwischen den Eltern geteilt werden. Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt (schriftlich/Musterbrief) bekannt gegeben werden.

Achtung:
Die arbeitsrechtlich durch Kündigungs- und Entlassungsschutz abgesicherte Karenz dauert maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Wollen Sie darüber hinaus in Karenz gehen, ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber unbedingt erforderlich.

Während der Karenz erhalten Sie keinen Lohn bzw. Gehalt. Sie erhalten in dieser Zeit jedoch Kinderbetreuungsgeld. (Antragstellung bei der Zuständigen Krankenkasse, weitere Infos siehe auch Artikel "Kindergeld: Die Rechtslage").

Per 1.1.2008 wurde das Kinderbetreuunsgeld flexibilisiert. Es ist nunmehr möglich, zwischen 3 unterschiedlichen Bezugsdauern auszuwählen (siehe Artikel "Kindergeld: Die Rechtslage").

Möglichkeiten, ihr Kind zu betreuen:

  • Vollkarenz
  • Karenzteilung zwischen Vater und Mutter
  • Überlappende Inanspruchnahme in der Dauer eines Monats anlässlich des Wechsels der Betreuung von einem Elternteil zum anderen
  • Aufgeschobene Karenz
  • Verhinderungskarenz
  • Elternteilzeit (Teilzeitarbeit)

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Karenzarten finden Sie im Menü auf der linken Seite.


Dauer der Karenz

Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist) oder - bei Teilung der Karenz - im Anschluss an die Karenz der Mutter bzw. des Vaters. Sie endet nach der angemeldeten (= vereinbarten) Dauer, spätestens mit dem vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.

Anspruch auf Karenz haben folgende Personengruppen

  • DienstnehmerInnen
  • HeimarbeiterInnen
  • Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und des Landes

Die Mutter bzw. der Vater muss dabei mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.


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