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Sie erwarten Nachwuchs – herzliche Gratulation!

Um für diesen neuen Lebensabschnitt gut gerüstet zu sein, haben wir für Sie alle rechtlichen Rahmenbedingungen zum Mutterschutz zusammengefasst.

Gilt für mich das Mutterschutzgesetz?
Als Dienstnehmerin haben Sie Anspruch auf Mutterschutz, ebenso wie Lehrlinge und Heimarbeiterinnen. Sonderbestimmungen gibt es teilweise für Dienstnehmerinnen, die in Privathaushalten beschäftigt sind sowie für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes. Für Landarbeiterinnen gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes und der Landarbeitsordnung.

Das Mutterschutzgesetz gilt unabhängig von

  • Ihrer Staatsbürgerschaft
  • Ihrem Alter
  • Ihrem Einkommen
  • Ihrem Familienstand
  • der Dauer Ihres Dienstverhältnisses
  • dem Ausmaß Ihrer Beschäftigung, sprich der Arbeitszeit

So lange haben Sie Anspruch auf Mutterschutz

Als werdende Mutter dürfen Sie in den letzten 8 Wochen vor dem Entbindungstermin nicht arbeiten. Das ist die sogenannte Schutzfrist. Besteht Gefahr für Sie oder Ihr Kind, können Sie bereits früher frei gestellt werden, wenn Ihr Facharzt die Freistellung befürwortet und schriftlich begründet. Endgültig über die Freistellung entscheidet jedoch die Arbeitsinspektionsärztin oder der Amtsarzt, der ein Freistellungszeugnis ausstellt. Das Freistellungszeugnis ist dem Dienstgeber vorzulegen, der Sie ab sofort nicht mehr beschäftigen darf.

Wenn Sie Ihr Kind vor oder nach dem Geburtstermin bekommen, verkürzt bzw. verlängert das die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend.

Während dem Mutterschutz erhalten Sie Wochengeld

Der Mutterschutz nach der Entbindung dauert 8 Wochen. Wenn sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt hat, weil der Geburtstermin nicht richtig errechnet war, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung auf höchstens 16 Wochen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung mindestens 12 Wochen.

Während dem Mutterschutz erhalten Sie von der Krankenkasse Wochengeld. Ihr Arbeitgeber zahlt in diesem Zeitraum keinen Lohn bzw. Gehalt.

Nicht vergessen:
Informieren Sie Ihren Dienstgeber 4 Wochen bevor Sie den Mutterschutz antreten!


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